Satzung ::
Satzung des Heimatvereins Königsbrück und Umgebung e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Heimatverein Königsbrück und Umgebung e.V. ist eine Vereinigung heimatverbundener Büger und Freunde der Stadt Königsbrück führt den Namen „Heimatverein Königsbrück und Umgebung e.V.“ (nachstehend HK) genannt.
(2) Der HK hat seinen Sitz in Königsbrück und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz im Sinne des § 21 BGB eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der HK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist politisch und konfessionell unabhängig und wirkt im Sinne der Bürger der Stadt Königsbrück und ihrer Umgebung.
Der HK unterhält freundschaftliche Kontakte zu anderen Gemeinden, Vereinigungen und Personen, deren Ziele denen des HK entsprechen.
Der HK ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitgliedschaft der im § 1 genannten Bürger im HK beruht auf freiwilliger Grundlage.
Satzungszweck ist die Förderung des Heimatgedankens und der Kultur sowie die Pflege des Brauchtums und der Heimatverbundenheit der Bürger.
Die Vereinstätigkeit ist auf die Pflege des Kulturgutes der Stadt und ihrer Umgebung, der Aufarbeitung geschichtlichen Erbes als auch der Leistung offener Kulturarbeit gerichtet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einarbeitung und Sammlung von Material für eine Heimatausstellung, der Organisation von Kulturveranstaltungen, wie Vorträgen und Konzerten.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des HK kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, deren Interessen mit dem Zweck des Vereins übereinstimmen und die die Satzung des HK anerkennen.
Der Beitritt setzt die Vollendung des 14.Lebensjahres voraus.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlich gestellten Aufnahmeantrages durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(3) Arten der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch ihre Organe und Mitglieder gewahrt und berechtigtes Interesse Dritter soll nicht verletzt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod des Mitgliedes
- durch Austritt des Mitgliedes, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt erfolgt am Ende des Quartals.
- durch Ausschluss des Mitgliedes
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Rechte.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder deren erheblichen Verletzungen erfolgen.
(4) Die Mitglieder des HK erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keine Vermögensanteile.
§ 6 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder im HK haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung des HK oder in seinen Ordnungen festgelegt ist.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des HK sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Der Vorstand des HK
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
drei Beisitzern
Vorstand
a) dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden wird der HK gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
b) Die Sitzung des Vorstandes findet in der Regel vierteljährlich statt.
c) Mit zwei Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, ist der Vorstand beschlussfähig. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
d) Der Vorstand regelt die Finanzordnung.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt mit Stimmzettel in geheimer Wahl. Es reicht die einfache Mehrheit.
f) Der Vorstand beruft die Ausschüsse.
Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, der Spenden und Vereinsmittel.
Er hat im Besonderen dafür Sorge zu tragen, dass Spenden und Zuschüsse nur für den Zweck verwendet werden, die der Spender festgelegt hat.
Schriftführer
Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlung.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Finanzordnung
a) Der HK bestreitet seine finanziellen Verpflichtungen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
b) Die Mittel des HK werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
d) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Zur Festlegung der Mitgliederbeiträge ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
e) Pro Person ist im Jahr nur ein Beitrag zu entrichten. Es wird jeweils der höhere Betrag fällig.
§ 10 Jahreshauptversammlung
a) Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen und mindestens 14 Tage vor dem Termin der Durchführung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
b) Die Teilnahme aller Mitglieder wird erwartet.
c) Der Jahreshauptversammlung obliegt, den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des Kassenprüfers entgegen zunehmen und ihnen Entlastung zu erteilen.
d) Des Weiteren erfolgt die Wahl des Vorstandes für zwei Geschäftsjahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
e) Die Jahreshauptversammlung entscheidet weiterhin über:
- den Haushaltsplan des Vereins
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen
- Satzungsänderung, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist
- Auflösung des Vereins
f) Beschlüsse werden in der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung mit der Mehrheit der Erschienenen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung oder die Auflösung des HK ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
g) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem andern Mitglied zu unterzeichnen
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht im Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Gremium sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des HK einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal pro Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahl die Entlastung des Schatzmeisters sowie des übrigen Vorstandes.
§ 12 Auflösung des HK
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Königsbrück; die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung der Kulturarbeit zu verwenden hat.
§ 13 Errichtung der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.09.1996 errichtet.